Was versteht man unter Konfliktmoderation?

Konfliktmoderation ist ein eigenständiges Konzept der Mediation, im Sinne der "Vermittlung im Konflikt", das den Ansatz der Businessmoderation und die Methode Klärungshilfe, sowie den Ansatz der systemischen Beratung für die Konfliktklärung in Organisationen nutzt. Der Konfliktmoderator versteht sich keiner der von den widerstreitenden Parteien angestrebten Vereinbarungen verpflichtet. Ziel ist eine Beziehungs- und Konfliktklärung zwischen den Beteiligten als Basis für die nach der Konfliktmoderation zu findenden Lösungsansätze und Vereinbarungen.

Wodurch grenzt sich das Verfahren ab?

Konfliktmoderation ist ein Ansatz zur Klärung von Konflikten im privaten, betrieblichen oder organisationalen Kontext. Dabei werden sowohl Konflikte zwischen zwei Personen, etwa im Kontext der Beziehung oder der Mitarbeiterführung als auch Gruppen-/Teamkonflikte bearbeitet. Unterschieden werden dabei, in Anlehnung an die Arbeiten von Gregory Bateson, Konflikte in einer symmetrischen Beziehung und Konflikte in einer komplementären Beziehung. Also etwa Konflikte zwischen gleichberechtigten Partnern, Geschäftsführern oder Mitarbeitern und Konflikte zwischen einer Führungskraft und einem Mitarbeiter oder einem Projektleiter und seinem Projektteam. Für Konfliktmoderation gelten folgende Grundsätze:

  • Konfliktmoderation ist eine ziel- und zweckdienliche Dienstleistung für die ratsuchenden Parteien. Die Teilnahme ist möglichst freiwillig, kann aber im Rahmen unselbständiger, abhängiger Tätigkeit als Arbeitnehmer verpflichtend sein.
  • Die Arbeit wird – in Abgrenzung zur "klassischen" Mediation – nicht nach dem Harvard-Modell strukturiert, sondern nach dem Moderationszyklus.
  • Absicht der Konfliktmoderation ist die Klärung von psychischen "Verletzungen", es geht um psychische "Kratzer, Narben und Wunden".
  • Ziel ist die Klärung des Konfliktes, Ziel ist nicht eine (schriftliche) Vereinbarung. Vereinbarungen sind "erwünschte Abfallprodukte" des Klärungsprozesses, keine Erfolgsbedingung.
  • Die Beteiligten einigen sich selbst, kein Stellvertreter, kein Vorgesetzter, kein Schlichter, kein Richter trifft Entscheidungen für (oder in Bezug auf) die Betroffenen.